Neue oder geänderte Feuerungsanlage
Das Baugesetz besagt folgendes:
Art. 78 Abs. 3; Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Kaminkehrer die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.”
Was bedeutet das für Sie?
Bevor Sie Ihre neue Feuerstätte (z. B. Ihren neuen Kaminofen, Ihre neue Heizungsanlage oder Abgasanlage) in Betrieb nehmen dürfen, muss sie vom zuständigen Kaminkehrer abgenommen werden.
Um Problemen im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen, sich schon vor der Errichtung Ihrer neuen Feuerstätte mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sichten im Vorfeld die Situation vor Ort und beurteilen die technische Machbarkeit Ihres Vorhabens. Sie bekommen praktische Hinweise, Richtlinien und Informationen an die Hand, die einen problemlosen Ablauf garantieren.
Beachten Sie: Es gibt viele zu berücksichtigende Faktoren, die nur ein Fachmann kennt. So erzeugen z. B. Ventilatoren, die in Dunstabzugshauben oder Wohnraumlüftungen eingebaut sind, einen höheren Unterdruck als der Kamin. Wird dieser Umstand nicht berücksichtigt und im Vorfeld überprüft (z. B. durch eine sogenannte “4 Pa Unterdruckmessung), besteht die Gefahr von hochgiftigen Abgasen aus der Feuerstätte!
Ist die Feuerstätte errichtet, wird sie von uns offiziell abgenommen. Nur so kann ein sicherer Betrieb auf Dauer gewährleistet werden.